Sonderbedingungen und technische Hinweise der Firma Franz Raab Glaserei GmbH, Stand 2008

§ 1, Allgemeines: Diese Sonderbedingungen und technischen Hinweise sind Bestandteil unserer allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen.

§ 2, Normen und Richtlinien: Hinsichtlich der Verarbeitung unserer Produkte und der Beurteilung ihrer Qualität und Eigenschaften gelten die nachstehend aufgeführten Normen und Richtlinien:

  • Anwendungstechnische Informationen/Verglasungsrichtlinien der Sanco-Gruppe
  • Verglasungsrichtlinie Isolierglas der Sanco-Gruppe
  • Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen
  • Richtlinie zur visuellen Berurteilung von Verbundsicherheitsglas
  • Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität
  • TRLV, Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen
  • TRAV, Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen
  • EN 1279-5, Glas im Bauwesen, Mehrscheiben-Isolierglas, Konformitätsbewertung
  • DIN EN 572-1, Glas im Bauwesen, …, Definitionen und allgemeine … Eigenschaften
  • DIN EN 572-2, Glas im Bauwesen, …, Floatglas
  • DIN EN 572-3, Glas im Bauwesen, …, Poliertes Drahtglas
  • DIN EN 572-4, Glas im Bauwesen, …, Gezogenes Flachglas
  • DIN EN 572-5, Glas im Bauwesen, …, Ornamentglas
  • DIN EN 572-6, Glas im Bauwesen, …, Drahtornamentglas
  • DIN EN 572-7, Glas im Bauwesen, …, Profilbauglas …
  • DIN EN 1036, Glas im Bauwesen, Spiegel aus silberbeschichtetem Floatglas …
  • DIN 1249-10, Flachglas im Bauwesen, chemische und physikalische Eigenschaften
  • DIN 1249-11, Flachglas im Bauwesen, Glaskanten
  • DIN 1249-12, Flachglas im Bauwesen, ESG
  • DIN EN 1863-1, Glas im Bauwesen, Teilvorgespanntes Kalk-Natron-Glas
  • DIN EN 12150-1, …, Thermisch vorgespanntes Kalk-Natron-Einscheibensicherheitsglas
  • DIN EN ISO 12543-1, Glas im Bauwesen, VG und VSG, Definitionen und Beschreibung …
  • DIN EN ISO 12543-2, Glas im Bauwesen, VG und VSG, Verbund-Sicherheitsglas
  • DIN EN ISO 12543-3, Glas im Bauwesen, VG und VSG, Verbundglas
  • DIN EN ISO 12543-5, Glas im Bauwesen, VG und VSG, Maße und Kantenbearbeitung
  • DIN EN ISO 12543-6, Glas im Bauwesen, VG und VSG, Aussehen
  • DIN 1286-1, Mehrscheiben-Isolierglas, luftgefüllt, …
  • DIN 1286-2, Mehrscheiben-Isolierglas, gasgefüllt, …
  • DIN 18516-4, Außenwandbekleidungen, …, Einscheiben-Sicherheitsglas, …
  • DIN 18545-1, …, Anforderungen an Glasfalze
  • DIN 18545-3, …, Verglasungssysteme
  • Technische Richtlinie Nr. 3 des Instituts des Glaserhandwerks, Hadamar
  • Technische Richtlinie Nr. 17 des Instituts des Glaserhandwerks, Hadamar
  • Beanspruchungsgruppen für die Verglasung von Fenstern, ift-Richtlinie VE 06/01
  • Merkblatt zur Reinigung von Glas, Bundesverband Flachglas, Troisdorf

Die von uns genannten Glasdicken sind sogenannte Handelsdicken, die entsprechend den oben genannten Normen und Richtlinien Toleranzen aufweisen dürfen. Für die Abmessungen der Gläser gelten die branchenüblichen Toleranzen.

§ 3, Technische Werte und Produkteigenschaften: Wir haften im Rahmen des § 2 nur für die von uns angegebenen technischen Werte und Produkteigenschaften. Diese Daten werden entweder im Rahmen einer Prüfung/Berechnung von einem unabhängigen Prüfinstitut oder durch eine Berechnung mit einer validierten Software durch uns nach den jeweils gültigen Normen ermittelt (derzeit EN 673 und EN 410). Sollten andere Institute zu anderen Ergebnissen kommen, sind diese Ergebnisse nicht maßgebend. Unsere Gewährleistung im Rahmen des

§ 2 hinsichtlich der Zusicherung von technischen Werten und/oder Produkteigenschaften erstreckt sich nur auf das Ergebnis einer Prüfung/Berechnung eines von uns beauftragten Instituts. Die Ergebnisse der Messungen/Prüfungen/Berechnungen sind in entsprechenden Prüfzeugnissen/Protokollen festgehalten, wobei sich bei anderen Scheibenformaten, Scheibenkombinationen, Einbausituationen und äußeren Einflüssen die angegebenen Werte ändern können. Eine weitere Gewährleistung kann nicht übernommen werden, insbesondere dann nicht, wenn Prüfungen mit anderen Einbausituationen (z. B. Fensterrahmen) durchgeführt werden oder wenn Nachmessungen am Bau erfolgen. Alle Glaserzeugnisse weisen produktionsbedingt in der Glasmasse und/oder in den aufgebrachten Beschichtungen geringe Farbunterschiede auf, die grundsätzlich nicht beanstandet werden können und keinen Reklamationsgrund darstellen. Dies gilt sinngemäß auch für die Verwendung von Verbundfolien. Es besteht kein Anspruch auf absolute Farbgleichheit bei späteren Lieferungen oder bei Teillieferungen. Durch die laufende Weiterentwicklung der Beschichtungen und Glaserzeugnisse können sich mit der Zeit unvermeidbare Farbunterschiede ergeben. Eine Liefergarantie für bestimmte Glaserzeugnisse und/oder Beschichtungen kann daher von uns für die Zukunft nicht übernommen werden.

§ 4, Schutz vor Beschädigung: Isoliergläser mit einer Sonnen- oder Wärmeschutzbeschichtung können sich bei Sonneneinstrahlung stark erwärmen. Ein Hitzestau muss daher unbedingt verhindert werden. Es dürfen insbesondere keine Gegenstände, Folien oder Plakate nah an das Glas gestellt, geklebt oder gehängt werden. Ein Bemalen der Scheiben ist nicht zulässig. Bei nachträglich angebrachten Beschattungen muss auf einen ausreichenden Abstand zum Glas und für eine ausreichende Durchlüftung gesorgt werden. Glasbruch infolge von Hitzestau ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Besteller hat die angelieferten Gläser unverzüglich vor Sonneneinstrahlung zu schützen, insbesondere in Stapeln, da es sonst zu Glasbruch kommen kann, der von der Gewährleistung ausgeschlossen ist. Die Gläser sind vor Verschmutzung zu schützen, Etiketten müssen unverzüglich entfernt werden. Glas ist nicht beständig gegen Kalk, Mörtelspritzer und Tropfwasser, das zum Beispiel über Betonflächen läuft. Derartige Schäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Reinigung von Gläsern mit Rasierklingen, Stahlwolle, Scheuerpulver oder anderen abrasiven Mitteln ist nicht zulässig, da sie zu Oberflächenschäden führen kann. Hierdurch bedingte Schäden stellen keinen Reklamationsgrund dar.

§ 5, Gläser mit außenliegenden Beschichtungen und entspiegelte Gläser: Metalloxidbeschichtete Sonnenschutzgläser mit einer Beschichtung auf der Außenfläche sind gegenüber den normalen Umwelteinflüssen beständig. Eine Verschmutzung mit Kalk, Zement, Mörtel und alkalischen Tropfwasser muss vom Besteller verhindert werden. Eine Reinigung mit Rasierklingen, Stahlwolle, Scheuerpulver und anderen abrasiven Mitteln sowie das Aufkleben von Etiketten oder Klebestreifen ist nicht zulässig. Hierdurch bedingte Schäden stellen keinen Reklamationsgrund dar. Entspiegelte Gläser besitzen auf allen Glas-Luft-Flächen eine besondere reflexmindernde Beschichtung. Hier gelten sinngemäß die Bestimmungen des vorherigen Absatzes. Zusätzlich sind die Richtlinien zur Reinigung und Pflege dieser Gläser zu beachten (ggf. bitte bei uns anfordern). Entspiegelte Gläser müssen SOFORT nach der Anlieferung vom Besteller auf Oberflächenverletzungen geprüft werden, die Mängelfreiheit oder etwaige Beanstandungen müssen auf dem Lieferschein bestätigt werden. Spätere Reklamationen aufgrund von Oberflächenverletzungen werden nicht anerkannt. Der Einbau in Fenster oder Fassaden sollte erst als letzte Maßnahme am Objekt unmittelbar vor Beginn der Nutzung erfolgen, eine sofortige Abnahme nach dem Einbau ist notwendig. Wir empfehlen den Abschluss einer geeigneten Versicherung.

§ 6, Mattierte und geätzte Gläser: Diese Gläser sind empfindlich gegen Verschmutzung und Abrieb von Gummi, Kunststoff und Metall. Sie müssen vom Besteller gegen derartige Einflüsse geschützt werden. Hierdurch bedingte Schäden stellen keinen Reklamationsgrund dar.

§ 7, Verwendung von Gußgläsern, Drahtgläsern und gefärbten Gläsern: Diese Gläser werden in handelsüblicher Qualität verarbeitet. Damit geben wir die branchenüblichen Toleranzen der jeweiligen Herstellerwerke weiter. Beanstandungen hinsichtlich der Struktur, des Drahtverlaufs oder eventueller Farbunterschiede sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt. Gußgläser sind aufgrund ihrer speziellen Eigenschaften bruchanfällig, daher kann Glasbruch als Mangel nicht anerkannt werden. Eine Eignung dieser Gläser zur Herstellung von vorgespannten Gläsern wird ausdrücklich nicht zugesichert. Bei der Verarbeitung zu Isolierglas wird die Strukturseite nach außen (also nicht zum Scheibenzwischenraum) verarbeitet, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Randverbundes zu gewährleisten. Eine Verarbeitung der Strukturseite zum Scheibenzwischenraum wird nicht empfohlen und ist bei bestimmten Gläsern nicht möglich (bitte bei Bedarf anfragen), außerdem zeigt der Randverbund ein unregelmäßiges Aussehen, was keinen Reklamationsgrund darstellt. Farbige Gläser und Gläser mit Drahteinlage können sich bei Sonneneinstrahlung stark erwärmen. Dieser Effekt wird bei Isoliergläsern noch verstärkt. Glasbruch durch Erwärmung oder Schlagschattenbildung ist daher von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir empfehlen dringend die Verwendung von Einscheibensicherheitsglas mit Heißlagerungsprüfung, soweit dies möglich ist.

§ 8, Sprossen im Scheibenzwischenraum: Bei Isoliergläsern mit innenliegenden Sprossen können durch bestimmte Einflüsse, wie zum Beispiel Umwelteinflüsse (Doppelscheibeneffekt), Öffnen und Schließen der Fenster, Aufschlagen mit der Hand auf die Glasfläche, Erschütterungen oder Öffnen und Schließen anderer Fenster oder Türen (Luftdruck), Klappergeräusche entstehen. Diese Klappergeräusche sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 9, Wölbscheiben im Scheibenzwischenraum: Hier gelten die Ausführung in § 8 sinngemäß, zusätzlich können durch den Kontakt von Glas und Wölbscheibe Scheuerstellen auftreten, die ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind.

§ 10, Bleiverglasungen, Messingverglasungen und Antikgläser: Antikgläser werden in Handarbeit hergestellt und weisen daher starke Farb-, Struktur- und Dickenunterschiede aus. Durch den Herstellungsprozess kommt es zu Verunreinigungen und Beschädigungen der Glasoberfläche. Diese Erscheinungen stellen keinen Reklamationsgrund dar. Beim Einbau von Blei- oder Messingverglasungen in Isoliergläser wird jegliche Gewährleistung für Durchsicht und Sauberkeit abgelehnt, da eine maschinelle Reinigung nicht möglich ist.

§ 11, Vorgespannte Gläser: Einscheibensicherheitsglas (ESG) kann produktionsbedingt Nickelsulfid-Einschlüsse enthalten, was in sehr seltenen Fällen zu einem Spontanbruch der Scheibe führen kann. Durch die Verwendung von Einscheibensicherheitsglas mit Heißlagerungsprüfung (ESG-H) kann das Spontanbruchrisiko sehr stark reduziert werden, ein sehr geringes Restrisiko bleibt aber bestehen. Nachdem es derzeit keine Möglichkeit gibt, ESG oder ESG-H völlig ohne Nickelsulfid-Einschlüsse herzustellen, stellt Spontanbruch bei diesen Gläsern keinen Reklamationsgrund dar. Wir empfehlen dringend die Verwendung von ESG-H.

§ 12, Hinweise zu Verbundsicherheitsglas aus vorgespannten Gläsern: VSG aus thermisch vorgespannten Gläsern darf nachträglich nicht mehr bearbeitet werden. Ein leichter Kantenversatz ist daher zulässig. Darüber hinaus entsteht beim Verbund aus den Fasen der Einzelscheiben eine breite Nut, in der vor allem bei polierten Kanten die Folie deutlich sichtbar sein kann. Bei diesen Produkten kann es bei allen Bearbeitungen (z. B. Kantenbearbeitungen, Lochbohrungen, Ausschnitte) zu Kantenversatz, Blasen und Folienüberständen im Rand- und Bohrungsbereich kommen. Diese Punkte sind produktionstechnisch bedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

§ 13, Flächenermittlung: Bei der Abrechnung nach Flächenmaß werden die Abmessungen einer Scheibe auf ganze Zentimeter aufgerundet, die durch 3 teilbar sind. Bei teilweise emaillierten ESG-Scheiben wird stets die gesamte Scheibenfläche abgerechnet, wobei auch hier die Abmessungen auf ganze und durch 3 teilbare Zentimeter aufgerundet werden. Bei Modellscheiben wird sinngemäß mit den Abmessungen des kleinsten umschriebenen Rechtecks verfahren.

§ 14, Technische Regeln, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall, Verträglichkeiten: Bei der Montage von Gläsern sind in der Regel TRLV und/oder TRAV (vgl. § 2) oder die entsprechenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (ABZ) zu beachten. Für ungeregelte Bauarten (nicht nach TRLV, nicht nach TRAV, keine ABZ) muss eine Zustimmung im Einzelfall bei der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes vom Kunden beantragt werden. Die Durchführung von Bauteilversuchen, die Erwirkung von Zustimmungen im Einzelfall und die Erstellung von statischen Nachweisen sind in unseren Preisen und Leistungen nicht enthalten. Sämtliche vom Kunden eingesetzte Werkstoffe, die mit unseren Gläsern in Kontakt kommen, sind von ihm eigenverantwortlich auf Verträglichkeit zu prüfen.

§ 15, Liefertermine bei der Produktion hochwertiger Gläser: Bei der Herstellung hochwertiger Gläser (z. B. vorgespannte oder laminierte Gläser mit zusätzlicher Beschichtung) muss leider mit produktionsbedingten Ausfällen und Glasbruch gerechnet werden. Spätere Nachlieferungen muss der Kunde daher als vertragsgemäße, insbesondere fristgemäße Leistungserbringung akzeptieren.